§ 203 StGB – Schweigepflicht
Die Schweigepflicht gilt über die Praxisaufgabe hinaus. Deshalb arbeiten wir bei Patientenunterlagen mit verschlossenen Behältern und dokumentierter Übergabekette.
Bei einer Praxisauflösung ist nicht das Mobiliar das Problem, sondern die Verantwortung: Patientenakten unterliegen der Schweigepflicht und einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist, Medizingeräte und Praxisabfall haben eigene Entsorgungswege. Wir übernehmen beides nachweisbar.
Patientenunterlagen sind besonders schützenswerte Daten nach Art. 9 DSGVO und zusätzlich durch die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB gedeckt. Sie dürfen nicht wie normale Büroakten behandelt werden: Für sie gilt mindestens Sicherheitsstufe P-4, in vielen Fällen P-5.
Gleichzeitig gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung, bei Röntgenaufnahmen und einzelnen Fachrichtungen länger. Das heißt in der Praxis: Ein Teil der Akten darf vernichtet werden, ein Teil muss weiter aufbewahrt oder an einen Nachfolger oder eine Aufbewahrungsstelle übergeben werden. Wir vernichten nichts, was nicht ausdrücklich freigegeben ist.
Dazu kommen Medizingeräte, Amalgamabscheider, Röntgentechnik und Praxisabfall der Kategorien AS 18 01 – jeweils mit eigenem Entsorgungsweg.
Vernichtung nach DIN 66399 in Sicherheitsstufe P-4 oder P-5, mit Protokoll. Freigegeben wird ausschließlich, was Sie freigeben.
Rechner, Server und Praxisverwaltungssysteme – physische Datenträgervernichtung statt Löschung, mit Nachweis.
Behandlungsstühle, Liegen, Schränke, Wartezimmermöbel, Empfangstresen – inklusive Demontage.
Ultraschall, EKG, Sterilisatoren, Autoklaven, zahnärztliche Einheiten. Entsorgung nach ElektroG und Herstellervorgaben.
Röntgengeräte, Entwicklertechnik und Amalgamabscheider werden getrennt erfasst und über zugelassene Entsorger geführt.
Restbestände, Sterilgut, Verbrauchsmaterial und Praxisabfall nach den einschlägigen Abfallschlüsseln.
Das ist der Teil, der später Ärger macht, wenn er beim Räumen übersehen wird.
Die Schweigepflicht gilt über die Praxisaufgabe hinaus. Deshalb arbeiten wir bei Patientenunterlagen mit verschlossenen Behältern und dokumentierter Übergabekette.
Nach § 630f BGB und den Berufsordnungen sind Behandlungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren, teils länger. Wir trennen aufbewahrungspflichtige von freigegebenen Unterlagen.
Für Gesundheitsdaten reicht der übliche Aktenvernichter nicht. Wir vernichten in zertifizierten Anlagen und liefern das Protokoll.
Wenn eine Nachfolgerin die Praxis übernimmt, gehen aufbewahrungspflichtige Unterlagen an sie – wir organisieren die Übergabe statt der Vernichtung.
Nein. Behandlungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, bei Röntgen und einzelnen Fachrichtungen länger. Wir trennen aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus und vernichten nur, was Sie ausdrücklich freigeben.
Mindestens P-4, in vielen Fällen P-5. Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert nach Art. 9 DSGVO; die übliche Bürovernichtung nach P-3 genügt dafür nicht.
Der wird getrennt ausgebaut und über einen zugelassenen Entsorger geführt, mit Nachweis. Gleiches gilt für Röntgen- und Entwicklertechnik.
Ja. Bei laufendem Praxisbetrieb oder in Ärztehäusern räumen wir abends oder am Wochenende, damit weder Patienten noch Nachbarpraxen betroffen sind.
Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden – mit einem konkreten Termin für die kostenlose Besichtigung und einem verbindlichen Festpreisangebot.